§ 288 Bestimmung des Treuhänders
Stand: 10.06.2019
Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen. Wenn noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 288 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 – 10 Sa 7/22Zitiert von 1
- BGH, 26.01.2012 – IX ZB 15/11Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Erstrecken der Treuhänderbestellung auf die Restschuldbefreiung und Entlassung des Treuhänders aus wichtigem GrundZitiert von 3
- LAG Hamm, 18.04.2024 – 18 SLa 92/24
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- AG Köln, 22.04.2026 – 71 IN 31/18
- LG Lübeck, 07.03.2024 – 14 S 92/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 288 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 288 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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