Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/107#abs-1 (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/107#abs-2 (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu Art 107 EGInsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.05.2004 – IX ZB 274/03Zitiert von 1
- LG Freiburg, 12.05.2003 – 4 T 60/03
- LG Dortmund, 18.11.2002 – 9 T 562/02
- LG Köln, 07.02.2003 – 19 T 4/03
- LG Köln, 20.06.2003 – 19 T 121/03
- LG Köln, 02.06.2003 – 19 T 112/03
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.09.2019 – IX ZB 23/19Vorzeitige Restschuldbefreiung bei rechtzeitiger Zahlung der MindestbefriedigungsquoteZitiert von 3
- BGH, 16.07.2009 – IX ZB 64/08
- AG Duisburg, 25.05.2009 – 62 IK 59/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 107 EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.