§ 19 Überschuldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/19?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/19?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/19?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 3 1. 1. 2011 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 1982)
BGBl. 2008 I S. 1982
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.