Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1982

BGBl. 2008 I S. 1982 · 38.664 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
                                      Gesetz
    zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes
                    (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG)
                                                Vom 17. Oktober 2008

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                      Gesetz
               zur Errichtung eines
         Finanzmarktstabilisierungsfonds

    (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz –

                     FMStFG)
                  Inhaltsübersicht

§  1 Errichtung des Fonds
§  2 Zweck des Fonds
§  3 Stellung im Rechtsverkehr

§  3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt – Errichtung, Name,
      Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr

§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung

§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
§ 6 Garantieermächtigung

§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Risikoübernahme
§ 9 Kreditermächtigung
§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Befristung und Länderbeteiligung
§ 14 Steuern
§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 16 Rechtsweg
§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen

                           §1
                 Errichtung des Fonds

   Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeich-
nung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ errich-
tet.

                           §2

                   Zweck des Fonds

  (1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanz-
marktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen

und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine

Stärkung der Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne

des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, Versiche-
rungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des In-
vestmentgesetzes sowie der Betreiber von Wertpapier-
und Terminbörsen und deren jeweiligen Mutterunter-
nehmen, soweit diese Finanzholding-Gesellschaften,
gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder beauf-

sichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind und
die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland ha-
ben (Unternehmen des Finanzsektors). Als Unterneh-
men des Finanzsektors im Sinne von Satz 1 gelten
auch privatrechtliche, beliehene Träger von öffentlich-
rechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die
Träger keine Finanzholding-Gesellschaften sind.

   (2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von

Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grund-
gesetzes.

                          §3

             Stellung im Rechtsverkehr

  Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem
Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, kla-

gen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand

des Fonds ist Berlin.

                         § 3a

       Finanzmarktstabilisierungsanstalt –
               Errichtung, Name,
      Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr
   (1) Es wird mit Inkrafttreten des Gesetzes eine „Fi-
nanzmarktstabilisierungsanstalt – FMSA“ (Anstalt) als
rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen
Rechts bei der Deutschen Bundesbank errichtet, die
organisatorisch von der Deutschen Bundesbank ge-
trennt ist. Die Anstalt kann unter ihrem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und ver-
klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand der Anstalt
ist der Sitz der Deutschen Bundesbank.
   (2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage die-
ses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des
Fonds wahr. Sie untersteht der Rechts- und Fachauf-
sicht des Bundesministeriums der Finanzen.

  (3) Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss
geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bun-
desministerium der Finanzen im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank ernannt werden. Werden Be-

amte zur Anstalt abgeordnet, ist der Leitungsaus-
schuss Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter.

   (4) Die Anstalt ist von dem übrigen Vermögen der

Deutschen Bundesbank, ihren Rechten und Verbind-

lichkeiten getrennt zu halten.

   (5) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß
§ 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.
Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte
die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des
Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. Die Kosten
der Anstalt trägt der Fonds.
BGBl. 2008, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
bank, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt
zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium

der Finanzen durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank geändert werden.
In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere
Bestimmungen über die Organisation der Anstalt sowie
über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und
Rechnungslegung des Fonds aufzunehmen.
  (7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass
und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 6 unverzüglich zu unterrichten.

                         §4
                 Entscheidung über
      Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung

   (1) Über vom Fonds gemäß den §§ 6 bis 8 vorzuneh-

mende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das

Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Unter-

nehmens des Finanzsektors nach pflichtgemäßem

Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des

jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten

Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarkt-

stabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des

möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes
der Mittel des Fonds. Soweit es sich um Grundsatz-
fragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen
nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein intermi-
nisterieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vor-
schlag der Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Ein
Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht
nicht. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundes-
ministerium der Finanzen. Die Leistungen sollen von
Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
   (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, der Finanzmarktstabilisierungsanstalt die Ent-
scheidung über Maßnahmen nach diesem Gesetz und
die Verwaltung des Fonds übertragen; Absatz 1 Satz 2
bleibt unberührt. Der Haushaltsausschuss und der Fi-
nanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über
Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung unver-
züglich zu unterrichten.

   (3) Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem
Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministe-
riums der Finanzen, des Bundesministeriums der Jus-
tiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Techno-
logie sowie einem Mitglied auf Vorschlag der Länder.
Dem Lenkungsausschuss gehört als weiteres Mitglied
ein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend an.
Dem Lenkungsausschuss können weitere Mitglieder
beratend angehören. Das Bundesministerium der Fi-
nanzen kann dem Lenkungsausschuss eine Geschäfts-
ordnung geben.
   (4) Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds be-
stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der
Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des
Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderun-

gen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2
unverzüglich zu unterrichten.

                          §5

        Vermögenstrennung, Bundeshaftung

   Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-
des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten
des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Ver-
bindlichkeiten des Bundes.

                          §6
               Garantieermächtigung
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von
400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
und bis zum 31. Dezember 2009 begebene Schuldtitel
und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen
des Finanzsektors, die eine Laufzeit von bis zu 36 Mo-

naten haben, zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe

zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu

unterstützen. Satz 1 gilt entsprechend für die Über-

nahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweck-

gesellschaften, die Risikopositionen eines Unterneh-

mens des Finanzsektors übernommen haben. Für die

Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemes-

sener Höhe zu erheben.

   (2) § 39 Abs. 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung
findet keine Anwendung.
   (3) Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der ent-
sprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen,
in der der Fonds daraus in Anspruch genommen wer-
den kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies
gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein
gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,
Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Fonds
in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1
ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird
oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist
eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
rechnen.
  (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie
   abgedeckt werden können,

2. die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen
   nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des
   Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,
3. die Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträ-
   gen,

4. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen
   der Garantie,
5. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für
   Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des
   Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garan-
   tien und
6. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des
   Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garan-
   tieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.
BGBl. 2008, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
  (5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass
und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4
unverzüglich zu unterrichten.

                         §7
                  Rekapitalisierung
   (1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von
Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbeson-
dere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille
Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der
Eigenmittel dieser Unternehmen, einschließlich solcher,
die durch Landesrecht geschaffen werden, überneh-
men.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen entschei-
det über die Übernahme und Veräußerung von Beteili-
gungen nach Absatz 1. Eine Beteiligung durch den
Fonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Inte-
resse des Bundes vorliegt und der vom Bund ange-
strebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher
auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der
Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

  (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen
   der Rekapitalisierung,

2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenmittelbe-
   standteilen von einzelnen Unternehmen des Finanz-
   sektors sowie für bestimmte Arten von Eigenmittel-
   bestandteilen,

3. die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Be-
   teiligung an den Eigenmittelbestandteilen wieder
   veräußern kann, und
4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des
   Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapita-
   lisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.
  (4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass
und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3
unverzüglich zu unterrichten.

                         §8
                  Risikoübernahme
   (1) Der Fonds kann von Unternehmen des Finanz-
sektors vor dem 13. Oktober 2008 erworbene Risiko-
positionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere,
derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten
aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteili-
gungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwer-
ben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe gilt
gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen
eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen
haben.

  (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Art der Risikopositionen, die erworben oder de-
   ren Risiken abgesichert werden können,

2. die Art des Erwerbs oder der Absicherung, ein-
   schließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zu-
   sicherungen und Gegenleistungen,

3. Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf
   einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre
   verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Ar-
   ten von Risikopositionen,
4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflich-
   tungen zulasten der begünstigten Unternehmen
   des Finanzsektors und andere geeignete Formen ih-
   rer Beteiligung an den von dem Fonds übernomme-
   nen Risiken und
5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des
   Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risiko-
   übernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.
  (3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass
und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2
unverzüglich zu unterrichten.

                          §9
                 Kreditermächtigung

  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendun-
gen und von Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 dieses
Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 70 Milliarden Euro
aufzunehmen.

  (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

   (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-
pieren der Nettobetrag anzurechnen.

   (4) Unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1
Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der in
Absatz 1 festgelegte Ermächtigungsrahmen mit Einwil-
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages um bis zu 10 Milliarden Euro überschritten
werden.
  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für den Fonds im Falle der Inanspruchnahme
aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes weitere
Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro aufzuneh-
men.

                          § 10
                    Bedingungen
           für Stabilisierungsmaßnahmen
   (1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisie-
rungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6 bis 8 die-
ses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr
für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.
   (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den
begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfül-
lenden Anforderungen an

 1. die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinsti-
    tuten insbesondere die Versorgung kleiner und
    mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nach-
    haltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,

 2. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,

 3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und we-
    sentlichen Erfüllungsgehilfen,

 4. die Eigenmittelausstattung,
 5. die Ausschüttung von Dividenden,
BGBl. 2008, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985
 6. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderun-
    gen zu erfüllen sind,
 7. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbs-
    verzerrungen,

 8. die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu
    legen ist,
 9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit
    Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende
    und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung
    zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 einzu-
    haltenden Anforderungen,
10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des

    Zweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforder-
    lich sind.
Die Anforderungen können sich nach Art und Adres-
saten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden.
Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und
der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Ver-
trag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festge-
legt. In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverord-
nung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung
der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.
  (3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass
und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2
unverzüglich zu unterrichten.

                        § 10a
                  Gremium zum
          Finanzmarktstabilisierungsfonds

  (1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei-

ner Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern

des Haushaltsausschusses besteht. Das Gremium wird

dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun

Mitglieder. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zu-
sammensetzung und die Arbeitsweise. Das Gremium
beendet seine Tätigkeit mit der Auflösung des Fonds.

   (2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der

Finanzen über alle den Fonds betreffenden Fragen un-
terrichtet. Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsaus-
schusses und Leitungsausschusses zu laden. Das Gre-
mium berät ferner über grundsätzliche und strategische
Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanz-
marktpolitik.
   (3) Das Gremium tagt geheim. Die Mitglieder des
Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenhei-
ten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt

geworden sind. Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und

Teilnehmer der Sitzungen.

                         § 11

                 Jahresrechnung
        und parlamentarische Unterrichtung
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrech-
nung für den Fonds auf. Sie ist als Anhang der Haus-
haltsrechnung des Bundes beizufügen.
   (2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher
Weise den Bestand des Fonds einschließlich der For-
derungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie
die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

  (3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht
aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanz-
ausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig
über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gre-
mium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von
wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

                         § 12
                 Verwaltungskosten

  Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
Bund.

                         § 13

         Befristung und Länderbeteiligung
  (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis
zum 31. Dezember 2009 möglich. Anschließend ist der
Fonds abzuwickeln und aufzulösen.
   (2) Nach Abwicklung des Fonds wird das verblei-
bende Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern
im Verhältnis 65 : 35 aufgeteilt. Die Beteiligung der
Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden
Euro begrenzt. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder
erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni
2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt
2007 in jeweiligen Preisen.
   (3) Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaf-
ten, die deren Risikopositionen übernommen haben,
durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden, tra-
gen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder
entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken
oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkraft-

tretens des Gesetzes. Der Bund trägt gemäß seinem

Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes

die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen

er beteiligt ist.

  (4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung
des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Gremiums

nach § 10a und des Bundesrates bedarf.

  (5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass
und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 4 unverzüglich zu unterrichten.

                         § 14
                       Steuern

  (1) Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer

oder der Körperschaftsteuer. Er ist kein Unternehmer

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
   (2) Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten
und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung
hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Ver-
pflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern.
Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertrag-
steuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsab-
kommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige
Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
   (3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a
letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei
Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds
BGBl. 2008, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht
anzuwenden.
   (4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewie-
senen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechts-
akte sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der
Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a des
Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von An-
teilen durch den Fonds außer Betracht.

                              § 15
                  Sofortige Vollziehbarkeit

   Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfech-
tungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz

und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-
nungen hat keine aufschiebende Wirkung.

                              § 16
                          Rechtsweg
   Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ers-
ten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach die-
sem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet
der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.

                              § 17
                       Verkündung
                 von Rechtsverordnungen

   Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können

abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung

von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-
gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet
werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

                           Artikel 2

                     Gesetz
               zur Beschleunigung
         und Vereinfachung des Erwerbs
     von Anteilen an sowie Risikopositionen
      von Unternehmen des Finanzsektors

                durch den Fonds

    „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“
                     Inhaltsübersicht
§   1   Anwendungsbereich
§   2   Verpflichtungserklärung
§   3   Gesetzlich genehmigtes Kapital
§   4   Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital
§   5   Ausgestaltung der Aktien
§   6   Bericht an die Hauptversammlung

§   7   Beschlussfassung der Hauptversammlung über Kapital-
        erhöhung
§ 8     Genussrechte
§ 9     Sinngemäße Anwendung
§ 10    Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsaus-
        schuss
§ 11    Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung
§ 12    Kein Pflichtangebot

*) http://www.ebundesanzeiger.de

§ 13   Verwertung
§ 14   Keine Börsenzulassung
§ 15   Stille Gesellschaft
§ 16   Erwerb von Risikopositionen
§ 17   Wettbewerbsrecht

                             §1

                   Anwendungsbereich
   Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen
des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes.

                             §2

                 Verpflichtungserklärung
   (1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Ver-
antwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen
Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständig-
keiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirk-
samkeit einer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes abgegebe-
nen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Die Ver-
pflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.
   (2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch
gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer
Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Ver-
pflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse, die
der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick
auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus

diesem Grunde angefochten werden. § 254 Abs. 2

des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

   (3) Die vorstehenden Absätze gelten für Unterneh-
men des Finanzsektors in einer anderen Rechtsform
als der Aktiengesellschaft entsprechend.

                             §3
            Gesetzlich genehmigtes Kapital

   (1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft ver-
fassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum
31. Dezember 2009 ermächtigt, das Grundkapital bis
zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist,
durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den
Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen.

Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zu-
stimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.
  (2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der
Zustimmung der Hauptversammlung. Die Ausgabe be-
darf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vor-
handen sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der
verschiedenen Gattungen.
  (3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

   (4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das

Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zu-
geordnet werden und befreit den Fonds von seiner Ein-
lagepflicht.
   (5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe
der Aktien die §§ 185 bis 191 des Aktiengesetzes ent-
sprechend. § 182 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes
findet keine Anwendung. Die Durchführung der Erhö-
hung ist unverzüglich in das Handelsregister einzutra-
BGBl. 2008, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
gen. Eine Prüfung findet nicht statt. § 246a Abs. 4
Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
  (6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung der
Gesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung

des Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach

vorstehenden Absätzen erforderlich ist.

                         §4
                 Anrechnung auf
         bestehendes genehmigtes Kapital

   In dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwen-

dung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert

sich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das
Grundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermäch-
tigungen erhöhen kann.

                         §5
              Ausgestaltung der Aktien
   (1) Der Vorstand entscheidet über den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe.
Der Vorstand kann insbesondere bestimmen, dass die
neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug und bei der Ver-
teilung des Gesellschaftsvermögens mit einem Vorrang
ausgestattet sind. Er kann insbesondere auch Vorzugs-
aktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei denen der Vor-
zug nicht nachzahlbar ist.

   (2) Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zu-
stimmung des Aufsichtsrates.
   (3) Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs ent-
spricht, ist in jedem Falle angemessen. Unbeschadet

dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Auf-
sichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag den
Börsenpreis der Aktien unterschreitet. § 9 des Aktien-
gesetzes gilt.

  (4) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den Fonds
befreit diesen von seiner Einlagepflicht.
   (5) Soweit die an den Fonds ausgegebenen Aktien
mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang bei der
Verteilung des Gesellschaftsvermögens ausgestattet
sind, verlieren sie diesen bei der Übertragung an einen
Dritten. Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn
ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an
einen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien umge-
wandelt werden.

                         §6

         Bericht an die Hauptversammlung
   Der Vorstand hat der nächsten ordentlichen Haupt-
versammlung einen schriftlichen Bericht über die Kapi-
talerhöhung und Ausgabe neuer Aktien vorzulegen, in
dem insbesondere der Umfang der Kapitalerhöhung
sowie der Ausgabebetrag sowie ein Gewinnvorzug
und Liquidationsvorrang der Aktien rechtlich und wirt-
schaftlich erläutert werden.

                         §7

              Beschlussfassung der

     Hauptversammlung über Kapitalerhöhung
  (1) Wird eine Hauptversammlung zur Beschlussfas-
sung über die Erhöhung des Grundkapitals und den
Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Fonds

einberufen, findet § 16 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes entsprechend Anwendung.
Die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Tag.

   (2) Der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung

des Fonds zur Übernahme der Aktien ist in jedem Fall

zulässig und angemessen.
   (3) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundka-
pitals ist unverzüglich zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensicht-
lich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister ein-

zutragen. § 246a Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt

entsprechend.

   (4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das
Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zu-
geordnet werden und befreit den Fonds von seiner Ein-
lagepflicht.

                           §8

                     Genussrechte

   (1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft ver-
fassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis 31. De-
zember 2009 ermächtigt, Genussrechte an den Fonds
auszugeben. Der Vorstand kann von der Ermächtigung
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch ma-
chen.

  (2) Die Ausgabe der Genussrechte bedarf nicht der
Zustimmung der Hauptversammlung.

  (3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

                           §9

               Sinngemäße Anwendung

   (1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die in der
Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien und
der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gel-
ten die §§ 3 bis 8 sinngemäß.

   (2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen des
Finanzsektors werden, die in der Rechtsform der Ge-
nossenschaft verfasst sind. Satzungsänderungen von
Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine
Kapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen,
sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossen-

schaftsregister anzumelden und unverzüglich einzutra-
gen, sofern der zugrunde liegende Beschluss nicht of-
fensichtlich nichtig ist.

   (3) Gewähren Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit dem Fonds Genussrechte im Sinne des § 53c
Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, so gilt
für das Beschlussverfahren § 7 Abs. 1 entsprechend.

                          § 10

            Keine Informationspflicht

       gegenüber dem Wirtschaftsausschuss

  § 106 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 9a sowie § 109a
des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwen-
dung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.
BGBl. 2008, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
                         § 11
               Keine Mitteilungspflicht
             für wesentliche Beteiligung
  § 27a des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine
Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den
Fonds.

                         § 12
                 Kein Pflichtangebot
   Im Falle der Erlangung der Kontrolle über eine Ziel-
gesellschaft durch den Fonds befreit die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht den Fonds von der
Verpflichtung zur Abgabe und Veröffentlichung eines
Pflichtangebots gemäß § 35 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes.

                         § 13
                     Verwertung

   Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds er-

worbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen

Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaf-

tern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors
ein Bezugsrecht einräumen.

                         § 14
               Keine Börsenzulassung

   § 40 Abs. 1 des Börsengesetzes und § 69 der Bör-

senzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von

Aktien an den Fonds keine Anwendung. Nach einer

Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vor-

stehenden Vorschriften anzuwenden. Die Frist des § 69

Abs. 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit

der Übertragung an den Dritten zu laufen.

                         § 15

                  Stille Gesellschaft

   Eine Vereinbarung über die Leistung einer Vermö-
genseinlage durch den Fonds als stiller Gesellschafter
in ein Unternehmen des Finanzsektors ist kein Unter-
nehmensvertrag. Er bedarf insbesondere nicht der Zu-
stimmung der Hauptversammlung oder der Eintragung
in das Handelsregister.

                         § 16
            Erwerb von Risikopositionen

   (1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicher-
heiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht an-
fechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungs-
hindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zu-
stimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertra-
gung an den Fonds nicht entgegen. Die Übertragung
einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an
den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung
im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.
Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 354a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Über-
tragungen an den Fonds und die von ihm verwandten
Vertragsbedingungen nicht anwendbar.

   (2) Die an einer Übertragung von Risikopositionen an
den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Über-
tragung erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs

steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen
der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds
nicht entgegen.
   (3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds
übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die
Insolvenzmasse des Treuhänders.

                         § 17
                 Wettbewerbsrecht
  Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden
keine Anwendung auf den Fonds.

                      Artikel 3

                   Änderung
            des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geän-

dert:

Dem § 36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatz-
pflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für
eine Tätigkeit bei einem Institut. Handelt es sich um
eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im

regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die

Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf 4 Millionen

Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7

gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befug-

nisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er

mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen began-

gen hat.“

                      Artikel 4

                   Änderung

      des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690),
wird wie folgt geändert:
Dem § 83a wird folgender Absatz 3 angefügt:

   „(3) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die
Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro
für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen.
Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren
Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des
Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen
nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Son-
derbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe über-
tragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz ver-
pflichtende Handlungen begangen hat.“

                      Artikel 5

                    Änderung

              der Insolvenzordnung
  § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des
BGBl. 2008, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen
des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten
nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Un-
ternehmens ist nach den Umständen überwiegend
wahrscheinlich.“

                      Artikel 6

             Weitere Änderungen
des Kreditwesengesetzes, des Versicherungs-
 aufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung
  (1) § 36 Abs. 1a Satz 6 bis 8 des Kreditwesengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-
kel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

  (2) § 83a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-

zember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
  (3) § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen
des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten

nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens
des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unter-
nehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Um-
ständen überwiegend wahrscheinlich ist.“

                         Artikel 7
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 17. Oktober 2008
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                          Peer Steinbrück
                                  Die Bundesministerin der Justiz
                                         Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1982. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b4dded0c40ccee5….