Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Stand: 01.01.2024

InsolvenzrechtBund3 Fassungen146 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/18#abs-1 (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/18#abs-2 (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/18#abs-3 (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

§ 17 § 19