§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/18#abs-1 (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/18#abs-2 (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/18#abs-3 (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Wird zitiert von 154 Entscheidungen zu § 18 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24Rücknahme von Insolvenzvertrag durch anderen Geschäftsführer nach Verfügungsverbot
- BGH, 19.12.2017 – II ZR 88/16Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Einritt der Zahlungsunfähigkeit: Bestreiten des vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit aufgestellten Liquiditätsstatus; Einbeziehung von innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten in die LiquiditätsbilanzZitiert von 51
- BGH, 22.05.2014 – IX ZR 95/13Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer GmbH an ihre "Hausbank": Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der GmbH bei Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids und bei späterer Bewilligung der Stundung durch das Finanzamt "ab Fälligkeit"Zitiert von 19
- OLG Stuttgart, 28.10.2024 – 20 U 30/24Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 19.09.2017 – 14 V 161/17
- OLG Hamm, 13.04.2010 – 27 U 133/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 12 U 32/24
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- OLG Hamm, 20.05.2025 – 34 U 23/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.