Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/100#abs-1 (1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/100#abs-2 (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

§ 99 § 101