§ 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/100#abs-1 (1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/100#abs-2 (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 100 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 20.01.2011 – 5 U 25/10
- VG Karlsruhe, 27.02.2008 – 10 K 1092/06Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2021 – L 32 AS 2716/14Zitiert von 1
- BGH, 25.04.2013 – IX ZR 30/11Zwangsverwaltung und Insolvenz: Zum unentgeltlichen Wohnrecht des Insolvenzschuldners am eigengenutzten Wohneigentum bei Vollstreckung eines absonderungsberechtigten Gläubigers im Wege der Zwangsverwaltung nach TitelumschreibungZitiert von 2
- BGH, 04.05.2006 – IX ZB 202/05Zitiert von 4
- LSG NRW, 25.04.2012 – L 11 KA 67/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 27.02.2026 – VG 3 L 720/25Zitiert von 1
- AG Sigmaringen, 14.10.2025 – 2 F 275/25
- OLG Brandenburg, 25.07.2024 – 5 U 230/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.12.2004 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.