Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 68 Wahl anderer Mitglieder

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/68#abs-1 (1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/68#abs-2 (2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.

§ 67 § 69