§ 149 Wertgegenstände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/149#abs-1 (1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/149#abs-2 (2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 149 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.02.2019 – IX ZR 47/18Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Hinterlegung von Geld- und Wertgegenständen; Haftung einer zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank; Warnpflichten des ein Insolvenzsonderkonto führenden Kreditinstituts gegenüber dem Insolvenzgericht bei evident insolvenzzweckwidrigem Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters; Zulässigkeit der Führung eines Anderkontos als InsolvenzkontoZitiert von 10
- OLG Koblenz, 29.12.2020 – 3 U 383/20Zitiert von 4
- BGH, 26.06.2014 – IX ZR 162/13Insolvenzverwalterpflicht zur zinsgünstigen Anlage von GeldmittelnZitiert von 10
- OLG Naumburg, 27.05.2010 – 5 VA 11/10Zitiert von 6
- BGH, 09.10.2014 – IX ZR 140/11Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch Untreuehandlungen des Insolvenzverwalters für eine Aktiengesellschaft: Umfang der Prüfungspflichten hinsichtlich des Geldverkehrs und -bestands; Untersagungpflicht für eine nicht von der Gläubigerversammlung gebilligte Führung von Hinterlegungs- und Betriebskonten; Anscheinsbeweis für ein ordnungsgemäßes Verwalterhandeln; anspruchsberechtigter Personenkreis und Verwendung einer durch einen neuen Insolvenzverwalter erwirkten SchadensersatzleistungZitiert von 6
- BGH, 21.03.2013 – IX ZR 109/10Insolvenzverfahren: Pflicht des Gläubigerausschusses zur Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung der Insolvenzmasse durch Verhinderung der Einrichtung eines PoolkontosZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Cottbus, 31.07.2024 – 3 O 35/18
- AG Köln, 01.12.2023 – 70a IN 275/23Zitiert von 2
- FG Münster, 27.04.2021 – 12 K 1505/19 AOZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2007 Ausfertigung
§ 149 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.