Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 149 Wertgegenstände

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/149#abs-1 (1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/149#abs-2 (2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

§ 148 § 150