Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1615l#abs-1 (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1615l#abs-2 (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1615l#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1615l#abs-4 (4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
Wird zitiert von 260 Entscheidungen zu § 1615l BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.02.2007 – 1 BvL 9/04Unvereinbarkeit unterschiedlicher Bemessung des Betreuungsunterhalts wegen der Pflege oder Erziehung ehelicher und nichtehelicher Kinder (§§ 1570, 1615 I Abs. 2 Satz 3 BGB) mit Art. 6 Abs. 5 GGZitiert von 8
- BGH, 17.11.2004 – XII ZR 183/02Zitiert von 5
- BGH, 16.12.2009 – XII ZR 50/08Betreuungsunterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines nichtehelichen Elternteils und Voraussetzungen einer Verlängerung über das dritte Lebensjahr hinaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- BGH, 16.07.2008 – XII ZR 109/05Betreuungsunterhalt: Bemessung des Bedarfs der Mutter eines nichtehelichen Kindes bei vorherigem Zusammenleben mit dem Vater Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 05.07.2006 – XII ZR 11/04Zitiert von 8
- OLG Saarbrücken, 11.07.2013 – 6 UF 24/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – XII ZB 227/25(Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs beider Elternteile bei einer Betreuung des Kindes nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell)Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.02.2026 – 4 UF 120/25
- AG Ahaus, 23.09.2025 – 13 F 13/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1615l BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 1615l Abs. 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
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