§ 271 Nachträgliche Anordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2022 – IX ZB 41/21Insolvenzeröffnungsverfahren: Anfechtbarkeit der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
- BGH, 21.07.2011 – IX ZB 64/10Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über einen Antrag auf Aufhebung der EigenverwaltungZitiert von 1
- BGH, 03.07.2006 – II ZR 151/04Aktienrecht: Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG bei Beratungsverträgen mit einem von einem Aufsichtsratsmitglied beherrschten Unternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- AG Köln, 01.06.2012 – 73 IN 125/12Zitiert von 3
- BGH, 08.04.2021 – III ZR 62/20Klageänderung im Revisionsverfahren: Änderung des Klageantrags bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen SchadensersatzprozessZitiert von 11
- BGH, 07.02.2019 – IX ZR 47/18Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Hinterlegung von Geld- und Wertgegenständen; Haftung einer zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank; Warnpflichten des ein Insolvenzsonderkonto führenden Kreditinstituts gegenüber dem Insolvenzgericht bei evident insolvenzzweckwidrigem Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters; Zulässigkeit der Führung eines Anderkontos als InsolvenzkontoZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 01.06.2018 – 97 IN 51/18
- AG Essen, 01.09.2015 – 163 IN 14/15Zitiert von 2
- AG Mönchengladbach, 25.07.2014 – 45 IN 27/14
18 Entscheidungen zu § 271 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.