§ 271 Nachträgliche Anordnung
Stand: 10.06.2019
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 271 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2022 – IX ZB 41/21Insolvenzeröffnungsverfahren: Anfechtbarkeit der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
- BGH, 21.07.2011 – IX ZB 64/10Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über einen Antrag auf Aufhebung der EigenverwaltungZitiert von 1
- BGH, 03.07.2006 – II ZR 151/04Aktienrecht: Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG bei Beratungsverträgen mit einem von einem Aufsichtsratsmitglied beherrschten Unternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- AG Köln, 01.06.2012 – 73 IN 125/12Zitiert von 4
- BGH, 08.04.2021 – III ZR 62/20Klageänderung im Revisionsverfahren: Änderung des Klageantrags bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen SchadensersatzprozessZitiert von 12
- BGH, 07.02.2019 – IX ZR 47/18Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Hinterlegung von Geld- und Wertgegenständen; Haftung einer zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank; Warnpflichten des ein Insolvenzsonderkonto führenden Kreditinstituts gegenüber dem Insolvenzgericht bei evident insolvenzzweckwidrigem Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters; Zulässigkeit der Führung eines Anderkontos als InsolvenzkontoZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 01.06.2018 – 97 IN 51/18
- AG Essen, 01.09.2015 – 163 IN 14/15Zitiert von 2
- AG Mönchengladbach, 25.07.2014 – 45 IN 27/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 271 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.