(1) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (Gesellschaft) wird beliehen
Die Gesellschaft wird mit straßenverkehrsrechtlichen Befugnissen beliehen, soweit
Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben umfassen auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung insbesondere
Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 umfasst auch den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und die Durchführung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und der Kostenfestsetzung sowie -beitreibung.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben umfassen auf Bundesfernstraßen
Näheres zu Satz 1 wird in einer Verwaltungsvorschrift bestimmt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen des § 5 Absatz 4 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen wird.