Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 40 Duldungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Berlin, 21.03.2014 – 13 K 309.12
- BGH, 21.06.2001 – III ZR 185/00Zitiert von 5
- BVerwG, 13.03.2015 – 7 B 16/14Instandhaltung einer Brücke über eine BundeswasserstraßeZitiert von 5
- OVG NRW, 14.01.2015 – 20 A 1317/12
- VG Münster, 27.04.2012 – 7 K 1552/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/40#abs-1 (1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffentlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/40#abs-2 (2) Öffentliche Verkehrswege sind
1.
die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlussbahnen), und ferner die den Anschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
2.
die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
3.
die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern.