Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 40 Duldungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/40#abs-1 (1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffentlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/40#abs-2 (2) Öffentliche Verkehrswege sind
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 40 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 21.03.2014 – 13 K 309.12
- BGH, 21.06.2001 – III ZR 185/00Zitiert von 6
- BVerwG, 13.03.2015 – 7 B 16/14Instandhaltung einer Brücke über eine BundeswasserstraßeZitiert von 6
- OVG NRW, 14.01.2015 – 20 A 1317/12
- VG Münster, 27.04.2012 – 7 K 1552/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.