Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 12 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.06.2011 – 8 A 162/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.05.2003 – 11 A 5503/99Zitiert von 8
- OVG NRW, 22.02.2001 – 11 D 173/98.AK
- VG Schleswig, 24.05.2024 – 9 A 219/21
- VG Hannover, 08.08.2024 – 12 A 4383/21
- VG Halle, 15.02.2021 – 6 B 302/20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.06.2025 – 9 B 54.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Ortsumgehung HaldenslebenZitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 – 2 M 28/21Zitiert von 1
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 A 8/16Entscheidung über die Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im PlanergänzungsbeschlussZitiert von 36
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/12#abs-1 (1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/12#abs-2 (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/12#abs-3 (3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 entstehen, auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/12#abs-3a (3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/12#abs-4 (4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/12#abs-5 (5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/12#abs-6 (6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.