Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 5
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/5#abs-1 (1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/5#abs-2 (2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 5 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.12.2008 – 20 A 1091/07Zitiert von 5
- BVerwG, 11.11.2009 – 7 B 13.09Zitiert von 14
- VG Saarland Saarlouis, 31.10.2008 – 11 K 292/07Zitiert von 1
- BVerwG, 09.02.2017 – 3 C 9/15Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer KreuzungsmaßnahmeZitiert von 7
- VG Augsburg, 21.12.2022 – Au 6 K 20.1440
- BVerwG, 14.04.2021 – 3 C 8/19Verpflichtung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung aus einer Kreuzungsvereinbarung nach dem EisenbahnkreuzungsrechtZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 9.24Kostenerstattung für Baumaßnahmen im Bereich Eisenbahnkreuzung "Sinnerbachdurchlass"
- OVG Hamburg, 03.11.2025 – 1 E 3/24.PZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2025 – 1 L 53/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 462 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 875)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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