Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 3 Straßenbaulast
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 24.02.2021 – 2 A 419/18
- OVG Saarland, 25.02.2013 – 1 A 6/13
- OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 A 44/07Zitiert von 12
- OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 A 43/07Zitiert von 10
- BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21Kosten der Streckenkontrollen an Bundesfernstraßen in den Jahren 2012 bis 2020Zitiert von 4
- VG Koblenz, 26.04.2010 – 4 K 1138/09.KOZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 08.08.2025 – 7 A 5525/23
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
- OVG Niedersachsen, 02.06.2025 – 1 MN 52/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/3#abs-1 (1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder Ausbau einer Rastanlage, der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke sowie die Unterhaltung vorhandener Tunnelbauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/3#abs-1a (1a) Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sind die Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Energien auf nutzbaren Flächen oder auf nutzbaren Anlagen auszuschöpfen; ausgenommen ist der Straßengrund. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit ebenso wie die technische Umsetzbarkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/3#abs-1b (1b) Nutzbare Flächen und nutzbare Anlagen sind vom Träger der Straßenbaulast innerhalb von fünf Jahren in einem Kataster festzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/3#abs-2 (2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/3#abs-3 (3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.