Gesetze / Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz
FStrBAG§ 2 Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes
Stand: 30.07.2026
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- BVerwG, 07.07.2022 – 9 A 5/21, 9 A 5/21 (9 A 9/18)Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei JaderbergZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/2#abs-1 (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben:
Im Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, sofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. Das Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesministerium für Verkehr fachlich bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Landesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/2#abs-2 (2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/2#abs-3 (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen.