Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 19a Entschädigungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 15.12.2017 – 7 K 42/15
- BGH, 02.09.1999 – III ZR 315/98Zitiert von 3
- OLG Hamm, 22.12.2010 – 11 W 128/10Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 – 5 S 2348/08Zitiert von 10
- BGH, 21.10.2010 – III ZR 237/09Enteignung zum Straßenbau in Niedersachsen: Entschädigung eines Landwirts wegen Mehrwegen beim enteignungsbedingten Neuerwerb von Ersatzflächen
- BGH, 21.01.1999 – III ZR 168/97Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.09.2024 – 16 U 1/22
- VGH Bayern, 22.01.2024 – 8 A 22.40040Zitiert von 3
- OVG NRW, 16.04.2018 – 11 A 286/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9, 17 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.