Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 19a Entschädigungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9, 17 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 19a FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 15.12.2017 – 7 K 42/15
- BGH, 02.09.1999 – III ZR 315/98Zitiert von 3
- BVerwG, 23.02.2004 – 4 A 11.03
- BVerwG, 25.09.2002 – 9 A 5.02Zitiert von 6
- OLG Hamm, 22.12.2010 – 11 W 128/10Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 – 5 S 2348/08Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.09.2024 – 16 U 1/22
- VGH Bayern, 22.01.2024 – 8 A 22.40040Zitiert von 3
- OVG NRW, 16.04.2018 – 11 A 286/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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