Gesetze / Bundesfernstraßengesetz

FStrG

§ 11 Schutzmaßnahmen

Stand: 01.01.2021

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-1 (1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-2 (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-3 (3) Die Straßenbaubehörde oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes hat den Eigentümern die Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Eigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Benehmen mit der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes selbst durchführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-4 (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-5 (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.

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