Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 11 Schutzmaßnahmen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-1 (1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-2 (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-3 (3) Die Straßenbaubehörde oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes hat den Eigentümern die Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Eigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Benehmen mit der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes selbst durchführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-4 (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/11#abs-5 (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 13.12.2023 – 4 KS 2/22Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 10.09.2020 – 4 C 1/18Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2013 – 8 C 11278/12Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.