Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/4#abs-1 (1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/4#abs-2 (2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 4 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 23.10.1997 – 20 A 3740/96Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2026 – OVG 6 B 16/25
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 – 5 S 787/14Zitiert von 3
- VG Köln, 18.02.2011 – 18 K 1600/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.