Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 7a Vergütung von Mehrkosten
Stand: 10.06.2019
Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 7a FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2015 – 2 L 2/14Zitiert von 3
- BVerwG, 04.07.2005 – 9 B 6.05Zitiert von 10
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 – 2 L 90/13Zitiert von 5
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 5
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53.09Zitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 02.12.2019 – 7 LB 36/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2017 – 2 L 55/15Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 – 2 L 4/12Zitiert von 7
- VG Münster, 24.04.2007 – 1 K 464/06Zitiert von 1
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