Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 7a Vergütung von Mehrkosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2015 – 2 L 2/14Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 – 2 L 90/13Zitiert von 5
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- OVG Niedersachsen, 02.12.2019 – 7 LB 36/18Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2017 – 2 L 55/15Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 – 2 L 4/12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 24.04.2007 – 1 K 464/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7a FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.