Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 4 Sicherheitsvorschriften
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 06.12.2022 – 8 A 20.40015Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 23.09.2009 – 7 KS 122/05Zitiert von 6
- BVerwG, 11.10.2017 – 9 A 17/16Zitiert von 1
- BVerwG, 11.10.2017 – 9 A 14/16Planfeststellung Rheinbrücke Leverkusen; Anhörungsverfahren; nachträgliche Planrechtfertigung; Sicherheitsstandard und GefährdungsabschätzungZitiert von 33
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 183
- BVerwG, 11.07.2019 – 9 A 14/18Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und LüneburgZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.11.2024 – 11 D 14/23.AKZitiert von 1
- OVG Schleswig, 23.05.2024 – 4 LB 35/23
- OVG Schleswig, 28.09.2023 – 4 KS 3/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.