Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 4 Sicherheitsvorschriften
Stand: 31.07.2026
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 4 FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 06.12.2022 – 8 A 20.40015Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 23.09.2009 – 7 KS 122/05Zitiert von 6
- BVerwG, 11.10.2017 – 9 A 17/16Zitiert von 1
- BVerwG, 11.10.2017 – 9 A 14/16Planfeststellung Rheinbrücke Leverkusen; Anhörungsverfahren; nachträgliche Planrechtfertigung; Sicherheitsstandard und GefährdungsabschätzungZitiert von 37
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 203
- BVerwG, 11.07.2019 – 9 A 14/18Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und LüneburgZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.11.2024 – 11 D 14/23.AKZitiert von 1
- OVG Schleswig, 23.05.2024 – 4 LB 35/23
- OVG Schleswig, 28.09.2023 – 4 KS 3/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.