Gesetze / Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz
InfrGG§ 5 Gegenstand der Gesellschaft
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/5#abs-1 (1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/5#abs-2 (2) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die Aufgabe selbst darf nicht auf Dritte übertragen werden. Die Einbeziehung Privater bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesautobahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur erfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern erstreckt. Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/5#abs-3 (3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der Bundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten Bedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts verbindlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/5#abs-4 (4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Gesellschaft
Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/5#abs-5 (5) Zur Ausführung der Aufgaben des Bundes nach § 1 Absatz 1 führt die Gesellschaft privaten Rechts mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes ein Siegel (kleines Bundessiegel). Die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes kann mit Bedingungen, Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 InfrGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Naumburg, 21.06.2023 – 12 Wx 2/23
- VG Köln, 29.09.2022 – 4 K 6606/21
- BVerwG, 21.06.2021 – 9 A 13/20Beiladung der Autobahn GmbH des Bundes; Klage gegen Planfeststellungsbeschluss einer BundesautobahnZitiert von 19
- VG Hannover, 08.08.2025 – 7 A 5525/23
- OVG NRW, 26.06.2024 – 11 A 2239/23Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
-
29.11.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.