Gesetze / Bundesfernstraßengesetz

FStrG

§ 3a Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung

Stand: 13.03.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/3a#abs-1 (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundesfernstraße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/3a#abs-2 (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/3a#abs-3 (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.

§ 3 § 4