Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Stand: 31.07.2026
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 17d FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.05.2018 – 9 A 4/17Planänderung vor Fertigstellung eines Straßenbauvorhabens in Bezug auf naturschutzrechtliche KompensationsmaßnahmenZitiert von 33
- OVG Niedersachsen, 14.08.2015 – 7 KS 148/12Zitiert von 10
- BVerwG, 09.06.2010 – 9 A 25.09Zitiert von 10
- BVerwG, 09.06.2010 – 9 A 25/09Planfeststellungsbeschluss und Planergänzungsbeschluss für den Neubau der Autobahn 44 (A 44) im Stadtgebiet von Bochum; erstmalige Betroffenheit durch den Planergänzungsbeschluss
- OVG Niedersachsen, 14.08.2015 – 7 KS 121/12Zitiert von 10
- BVerwG, 14.12.2022 – 9 A 17/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 22.01.2024 – 8 A 22.40040Zitiert von 3
- VGH Bayern, 20.07.2023 – 8 A 20.40026Zitiert von 1
- BVerwG, 04.07.2023 – 9 A 5/22Abstand zwischen Biogasanlagen und StraßeZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17d FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 17d geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808; 2018 I 472)
BGBl. 2017 I S. 2808
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 17d geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298)
BGBl. 2017 I S. 1298
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 17d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. I S. 2833
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