Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.05.2018 – 9 A 4/17Planänderung vor Fertigstellung eines Straßenbauvorhabens in Bezug auf naturschutzrechtliche KompensationsmaßnahmenZitiert von 30
- OVG Niedersachsen, 14.08.2015 – 7 KS 148/12Zitiert von 9
- BVerwG, 09.06.2010 – 9 A 25/09Planfeststellungsbeschluss und Planergänzungsbeschluss für den Neubau der Autobahn 44 (A 44) im Stadtgebiet von Bochum; erstmalige Betroffenheit durch den PlanergänzungsbeschlussZitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 14.08.2015 – 7 KS 121/12Zitiert von 10
- BVerwG, 14.12.2022 – 9 A 17/21Zitiert von 4
- BVerwG, 06.11.2013 – 9 A 14/12A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von Stadtautobahn und Fernautobahn bei der Alternativenprüfung; Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands bei unwesentlicher PlanänderungZitiert von 138
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 22.01.2024 – 8 A 22.40040Zitiert von 3
- VGH Bayern, 20.07.2023 – 8 A 20.40026Zitiert von 1
- BVerwG, 04.07.2023 – 9 A 5/22Abstand zwischen Biogasanlagen und StraßeZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17d FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.