Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.09.2011 – 11 D 93/09.AKKeine Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens für die Freigabe des Standstreifens einer Autobahn als Fahrspur KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 25.11.2009 – 1 KN 141/07Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 – 8 S 1738/22Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 – 2 K 22/19Zitiert von 8
- OVG NRW, 11.04.2018 – 8 B 1463/17Zitiert von 4
- BVerwG, 16.06.2016 – 9 A 4/15Öffentlichkeit des Erörterungstermins in straßenrechtlichem Planfeststellungsverfahren; Zulässigkeit von TonaufzeichnungZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.11.2024 – 11 D 14/23.AKZitiert von 1
- VG Hannover, 26.10.2023 – 4 B 5339/22Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 28.09.2023 – 4 KS 3/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17b FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17b#abs-1 (1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten die §§ 74 und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17b#abs-2 (2) Die §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17b#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17b#abs-4 (4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bei Entscheidungen nach Satz 1 tritt an die Stelle einer gesetzlich angeordneten Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens eine Pflicht zur Benehmensherstellung. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr einzuholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17b#abs-5 (5) Für ein Vorhaben, das teilweise von einer obersten Landesstraßenbaubehörde und teilweise vom Fernstraßen-Bundesamt durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung zugelassen werden muss, ist nur ein Verfahren durchzuführen, wenn für dieses Vorhaben oder für Teile davon nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Vorhaben den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Sie hat das Verfahren nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17b#abs-6 (6) Bestehen Zweifel, welche Behörde nach Absatz 5 zuständig ist, führen das Bundesministerium für Verkehr und die oberste Landesstraßenbaubehörde das Benehmen darüber herbei, welche Behörde für das Vorhaben zuständig ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17b#abs-7 (7) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17b#abs-8 (8) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.