Gesetze / Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz
FStrBAG§ 4 Straßenverkehrsrechtliche Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes
Stand: 07.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Fernstraßen-Bundesamt Aufgaben zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu übertragen und dabei den Übergang laufender Verfahren auf das Fernstraßen-Bundesamt zu regeln. Übertragbar sind straßenverkehrsrechtliche Aufgaben auf Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die
Auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung zählen zu den übertragbaren Aufgaben außerdem solche, die
Von Satz 2 ausgenommen sind Aufgaben der Polizei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/4#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts weiter übertragen werden.