Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 7 Gemeingebrauch
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 – 7 LC 35/17Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 – 7 LC 34/17Zitiert von 3
- VG Hannover, 29.03.2017 – 7 A 7748/16Zitiert von 1
- VG Hannover, 29.03.2017 – 7 A 5245/16
- VG Freiburg, 18.03.2016 – 4 K 2029/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.06.2014 – 11 A 1097/12Abgrenzung von Anliegergebrauch und Sondernutzung bei der Anlegung einer Gehwegabsenkung für eine weitere Grundstückszufahrt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2025 – OVG 6 B 18/25
- OVG Hamburg, 19.12.2023 – 4 Bs 154/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 – 13 S 1059/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/7#abs-1 (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/7#abs-2 (2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/7#abs-2a (2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/7#abs-3 (3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.