Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 7 Gemeingebrauch
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/7#abs-1 (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/7#abs-2 (2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/7#abs-2a (2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/7#abs-3 (3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 7 FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 – 7 LC 35/17Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 – 7 LC 34/17Zitiert von 3
- VG Hannover, 29.03.2017 – 7 A 7748/16Zitiert von 1
- VG Hannover, 29.03.2017 – 7 A 5245/16
- VG Freiburg, 18.03.2016 – 4 K 2029/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.06.2014 – 11 A 1097/12Abgrenzung von Anliegergebrauch und Sondernutzung bei der Anlegung einer Gehwegabsenkung für eine weitere Grundstückszufahrt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2025 – OVG 6 B 18/25
- OVG Hamburg, 19.12.2023 – 4 Bs 154/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 – 13 S 1059/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.