Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- KG, 08.07.2020 – 5 Ws 74/20, 5 Ws 74/20 - 161 AR 69/20
- OLG Hamm, 23.02.2021 – 2 Ws 58/20
- OLG Karlsruhe, 06.06.2016 – 1 Ws 84/15
3 Entscheidungen zu § 54a IRG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54a#abs-1 (1) Hat der Urteilsstaat die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, kann das Gericht unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54a#abs-2 (2) Eine Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 kann nur ergehen, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/54a#abs-3 (3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung des Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, so trifft das Gericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag der verurteilten Person erneut eine Entscheidung gemäß Absatz 1.