Gesetze / HolzmechAusbV · BGBl I 2015, 738
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
33 Normen · ausgefertigt 19.05.2015 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
- Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 1 · Allgemeines
- § 10Ziel und Zeitpunkt
- § 11Inhalt
- Unterabschnitt 2 · Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
- § 12Prüfungsbereiche
- § 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
- § 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- § 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 3 · Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
- § 18Prüfungsbereiche
- § 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
- § 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- § 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- § 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 4 · Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
- § 24Prüfungsbereiche
- § 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
- § 26Prüfungsbereich Montagetechnik
- § 27Prüfungsbereich Maschinentechnik
- § 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 4 · Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
- § 30Inhalt der Zusatzqualifikation
- § 31Prüfung der Zusatzqualifikation
- Abschnitt 5 · Schlussvorschriften
- § 32Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
- Anlage 2(zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz