Gesetze / HolzmechAusbV · BGBl I 2015, 738

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

33 Normen · ausgefertigt 19.05.2015 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Amtliche Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  8. § 5Ausbildungsplan
  9. § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
  10. Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
  11. § 7Ziel und Zeitpunkt
  12. § 8Inhalt
  13. § 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
  14. Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
  15. Unterabschnitt 1 · Allgemeines
  16. § 10Ziel und Zeitpunkt
  17. § 11Inhalt
  18. Unterabschnitt 2 · Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
  19. § 12Prüfungsbereiche
  20. § 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
  21. § 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik
  22. § 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
  23. § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  24. § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  25. Unterabschnitt 3 · Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
  26. § 18Prüfungsbereiche
  27. § 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
  28. § 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik
  29. § 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
  30. § 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  31. § 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  32. Unterabschnitt 4 · Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
  33. § 24Prüfungsbereiche
  34. § 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
  35. § 26Prüfungsbereich Montagetechnik
  36. § 27Prüfungsbereich Maschinentechnik
  37. § 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  38. § 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  39. Abschnitt 4 · Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
  40. § 30Inhalt der Zusatzqualifikation
  41. § 31Prüfung der Zusatzqualifikation
  42. Abschnitt 5 · Schlussvorschriften
  43. § 32Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
  44. § 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  45. Anlage 1(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
  46. Anlage 2(zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz