Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung

HolzmechAusbV

§ 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/21#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,
2.
technische Vorgaben zu beachten,
3.
Programmdaten einzugeben und anzupassen,
4.
Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,
5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/21#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/21#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 20 § 22