Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung
HolzmechAusbV§ 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/19#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/19#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/19#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/19#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.