Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung

HolzmechAusbV

§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/16#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/16#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/16#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15 § 17