Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung

HolzmechAusbV

§ 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/27#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,
2.
technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,
3.
technische Vorgaben zu beachten,
4.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
5.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/27#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/27#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 26 § 28