Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung
HolzmechAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 10.06.2019
Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.