Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung
HolzmechAusbV§ 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
2.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,
3.
die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
4.
die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,
6.
Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
7.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
8.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/14#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.