Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung
HolzmechAusbV§ 31 Prüfung der Zusatzqualifikation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/31#abs-1 (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/31#abs-2 (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/31#abs-3 (3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/31#abs-4 (4) Für den Nachweis nach Absatz 3 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/31#abs-5 (5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/31#abs-6 (6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/31#abs-7 (7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.