Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung

HolzmechAusbV

§ 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/25#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
2.
Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,
3.
Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,
4.
Maschinen einzurichten und zu bedienen,
5.
Leitungswege zu prüfen,
6.
Innenausbauten und Bauelemente zu montieren und anzupassen,
7.
Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vorhandenen Anschlüssen zu verbinden,
8.
Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,
9.
Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,
10.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
12.
seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/25#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:

1.
Montieren eines Bauelementes oder
2.
Montieren eines Innenausbaus einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/25#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/25#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.

§ 24 § 26