Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung
HolzmechAusbV§ 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/25#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/25#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/25#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/25#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.