Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung

HolzmechAusbV

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/10#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/10#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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