Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung
HolzmechAusbV§ 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.