Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung

HolzmechAusbV

§ 30 Inhalt der Zusatzqualifikation

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/30#abs-1 (1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/30#abs-2 (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 29 § 31