Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 11
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend. Ferner darf für die in § 1 Nummer 2 genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
Änderungsverlauf
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11.07.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I 1082)
BGBl. 2022 I S. 1082
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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10.02.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3b des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 148)
BGBl. 2020 I S. 148
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3586)
BGBl. 2001 I S. 3586
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01.09.2000 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I 1374)
BGBl. 2000 I S. 1374
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