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Artikel 2 · BT-Drs. 14/2959 · S. 13

Zu Artikel 2 – Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 2 – Änderung des Gesetzes über die
Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Durch § 2 Abs. 2 UWG wird vergleichende Werbung künf-
tig als Regelfall zugelassen. Artikel 5 Buchstabe b der
Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
die W erbung für Humanarzneimittel verbietet weiterhin,
außerhalb der Fachkreise Werbung für ein Arzneimittel zur
Anwendung bei Menschen in einer W eise zu betreiben, die
nahe legt, dass die W irkung des Arzneimittels einem ande-
ren Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht
oder überlegen ist. Der neue Absatz 2 des § 11 des Heilmit-
telwerbegesetzes setzt diese Bestimmung um. Die Grenzen
für die vergleichende Werbung ergeben sich im Übrigen aus
den allgemeinen V orschriften des Gesetzes gegen den
unlauteren W ettbewerb. Danach sind beispielweise reine
Preisvergleiche von Humanarzneimitteln zulässig, wenn sie
nicht gegen die in § 2 Abs. 2, § 3 Satz 2 UWG aufgeführten
Kriterien verstoßen.

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BT-Drs. 14/2959, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.038–55.996 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert fcfc6208a21fa488….

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