Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 6 Geschäftsführer
Stand: 02.03.2023
Wird zitiert von 179
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.10.2021 – 3 Wx 182/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.07.2011 – 20 W 246/11Zitiert von 4
- BGH, 24.09.2024 – II ZB 15/23Liquidation einer GmbH: Anfordrungen an den Inhalt der vom Liquidator abzugebenden Versicherung
- FG Münster, 19.12.2022 – 4 K 1158/20 LZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2015 – 20 W 215/14
- BGH, 09.03.2021 – II ZB 33/20Handelsregistersache: Entbehrlichkeit der Amtslöschung eines GmbH-GeschäftsführersZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 – VerfGH 86/24.VB-2
- OVG NRW, 29.12.2025 – 4 B 154/25
- BFH, 09.12.2025 – VII R 4/23(Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6#abs-1 (1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6#abs-2 (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6#abs-3 (3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6#abs-4 (4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6#abs-5 (5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.