Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 6 Geschäftsführer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
BGBl. 2023 I Nr. 51
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 1. 8. 2023 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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