Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 5a Unternehmergesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.04.2020 – II ZB 13/19Eintragung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit "gUG (haftungsbeschränkt)"Zitiert von 4
- BGH, 19.04.2011 – II ZB 25/10Unternehmergesellschaft: Geltungsbereich des SacheinlagenverbotsZitiert von 4
- BGH, 11.04.2011 – II ZB 9/10Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung: SacheinlagenverbotZitiert von 4
- BGH, 12.06.2012 – II ZR 256/11Unternehmergesellschaft: Rechtsscheinhaftung bei geschäftlichem Handeln mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH"Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 09.03.2010 – 20 W 7/10
- OLG Karlsruhe, 26.04.2019 – 11 W 59/18 (Wx)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- VG Hannover, 19.06.2025 – 1 A 2728/22
- OLG Hamm, 25.01.2025 – 7 U 47/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5a GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/5a#abs-1 (1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/5a#abs-2 (2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/5a#abs-3 (3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/5a#abs-4 (4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/5a#abs-5 (5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.