§ 6 Besteuerungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 100
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Nach Gewicht
- BVerfG, 15.02.2016 – 1 BvL 8/12Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst a, d und e GewStG 2008 mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Auseinandersetzung mit Spruchpraxis des BVerfG zu Gewerbesteuerrecht, zu Anforderungen des Gleichheitssatzes und zum gesetzgeberischen GestaltungsspielraumZitiert von 48
- BVerfG, 21.12.1966 – 1 BvR 33/64Verfassungsmäßigkeit der LohnsummensteuerZitiert von 65
- BVerfG, 15.01.2008 – 1 BvL 2/04Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG (Befreiung der Einkünfte der freien Berufe von der Gewerbesteuer) und des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärberegelung)Zitiert von 167
- BFH, 11.01.2024 – IV R 25/21Bindung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes an den GewerbesteuermessbescheidZitiert von 5
- BFH, 27.06.2019 – IV R 45/16(Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 27.06.2019 IV R 44/16 - Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft)
- BFH, 27.06.2019 – IV R 44/16Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten PersonengesellschaftZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
- BFH, 26.02.2026 – IV R 26/23Hinzurechnung von Entgelt für DDR-WasserbezugsrechtZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 10 K 10106/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.