§ 6 Besteuerungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 6 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.02.2016 – 1 BvL 8/12Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst a, d und e GewStG 2008 mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Auseinandersetzung mit Spruchpraxis des BVerfG zu Gewerbesteuerrecht, zu Anforderungen des Gleichheitssatzes und zum gesetzgeberischen GestaltungsspielraumZitiert von 49
- BVerfG, 21.12.1966 – 1 BvR 33/64Verfassungsmäßigkeit der LohnsummensteuerZitiert von 70
- BVerfG, 15.01.2008 – 1 BvL 2/04Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG (Befreiung der Einkünfte der freien Berufe von der Gewerbesteuer) und des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärberegelung)Zitiert von 179
- BFH, 11.01.2024 – IV R 25/21Bindung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes an den GewerbesteuermessbescheidZitiert von 5
- BFH, 27.06.2019 – IV R 45/16(Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 27.06.2019 IV R 44/16 - Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft)
- BFH, 27.06.2019 – IV R 44/16Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten PersonengesellschaftZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
- BFH, 26.02.2026 – IV R 26/23Hinzurechnung von Entgelt für DDR-WasserbezugsrechtZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 10 K 10106/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.