§ 4 Hebeberechtigte Gemeinde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 03.12.2024 – IV R 5/22Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer
- LG Köln, 01.07.2024 – 106 KLs 7/23
- OVG NRW, 28.11.2018 – 14 B 1121/18
- BFH, 11.05.2023 – IV R 3/19Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im GewerbesteuermessbescheidZitiert von 4
- BFH, 19.11.2003 – I R 88/02Zitiert von 7
- BGH, 29.04.2025 – 1 StR 238/24Gewerbesteuerhinterziehung: Unrichtige Angabe der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der sog. "Maskenaffäre" während der Corona-Pandemie
Zuletzt entschieden
- VG München, 07.05.2025 – M 28 K 21.6742
- VG Magdeburg, 17.03.2022 – 7 A 526/20 MD
- VG München, 08.02.2022 – M 28 S 21.657
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/4#abs-1 (1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/4#abs-2 (2) 1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. 2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet. 3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/4#abs-3 (3) 1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt. 2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.