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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2922

BGBl. 2003 I S. 2922 · 6.346 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2922
                                      Gesetz
             zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze
                                              Vom 23. Dezember 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
       Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,

2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 61 des

Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848 ), wird

wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Vor der Angabe „§ 35a Steuerermäßigung bei Auf-
      wendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsver-
      hältnisse und für die Inanspruchnahme haushalts-
      naher Dienstleistungen“ wird der Unterabschnitt
      „4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haus-
      haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die
      Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistun-
      gen“ eingefügt.
   b) Zu § 35a wird die Angabe „Steuerermäßigung bei
      Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs-
      verhältnisse und für die Inanspruchnahme haus-
      haltsnaher Dienstleistungen“ gestrichen.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absät-
      ze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

   c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Zuständig für die gesonderte Feststellung
       nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststel-
       lung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die
       Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1
       sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbe-
       trags und die Feststellung des Anteils an dem fest-
       zusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Ab-
       satz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide. Für die Ermitt-
       lung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags
       nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbe-
       steuer-Messbetrags und die Festsetzung des an-
       teiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Be-
       teiligung an einer Mitunternehmerschaft Grund-
       lagenbescheide.“

3. § 52 Abs. 50a wird wie folgt gefasst:

     „(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
   setzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) ist

   erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzu-
   wenden.“

                         Artikel 2
       Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. De-

zember 2003 (BGBl. I S. 2840 ), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1
                      Steuerberechtigte

     Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als
   Gemeindesteuer.“

2. § 8a wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 Satz 1 wird das erste Semikolon
      durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter
      „dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer
      niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a
      gilt sinngemäß.“ gestrichen.

   b) Am Ende der Nummer 8 wird das Semikolon durch
      einen Punkt ersetzt.

   c) Nummer 10 wird aufgehoben.

4. In § 10a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

   „Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem
   Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge
   gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben-
   den Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhe-
   bungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10
   ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der
   Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegange-
   nen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.
   Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Ge-
   werbeertrag ist bis zu 60 vom Hundert um nach Satz 1
   nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegange-
   nen Erhebungszeiträume zu kürzen. Im Fall des § 2
   Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßge-

   benden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen,
   die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Ge-
   winnabführungsvertrags ergeben haben.“
BGBl. 2003, Seite 2923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2923
5. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
   fügt:
   „Er beträgt 200 vom Hundert, wenn die Gemeinde
   nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.“
6. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Komma am Ende
   durch einen Punkt ersetzt und Satz 1 Nr. 4 aufgeho-
   ben.

7. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a Satz 2)“

   durch die Angabe „(§ 10a Satz 4)“ ersetzt.

                        Artikel 3
   Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
  Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird wie folgt geändert:

1. In § 5d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2004“ durch die
   Angabe „2006“ ersetzt.
2. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
    „Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2004
    20 vom Hundert, im Jahr 2005 19 vom Hundert und
    ab dem Jahr 2006 16 vom Hundert. Der Landesver-
    vielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-
    Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
    gen beträgt im Jahr 2004 26 vom Hundert, im Jahr

    2005 25 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 22 vom

    Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen
    Länder beträgt im Jahr 2004 55 vom Hundert, im Jahr
    2005 54 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 51 vom
    Hundert.“

                         Artikel 4

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                 Berlin, den 23. Dezember 2003
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7682d741f2612d63….