Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2922
BGBl. 2003 I S. 2922 · 6.346 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 61 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848 ), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe „§ 35a Steuerermäßigung bei Auf-
wendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsver-
hältnisse und für die Inanspruchnahme haushalts-
naher Dienstleistungen“ wird der Unterabschnitt
„4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haus-
haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistun-
gen“ eingefügt.
b) Zu § 35a wird die Angabe „Steuerermäßigung bei
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs-
verhältnisse und für die Inanspruchnahme haus-
haltsnaher Dienstleistungen“ gestrichen.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absät-
ze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zuständig für die gesonderte Feststellung
nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststel-
lung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die
Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1
sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbe-
trags und die Feststellung des Anteils an dem fest-
zusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Ab-
satz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide. Für die Ermitt-
lung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags
nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbe-
steuer-Messbetrags und die Festsetzung des an-
teiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Be-
teiligung an einer Mitunternehmerschaft Grund-
lagenbescheide.“
3. § 52 Abs. 50a wird wie folgt gefasst:
„(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2840 ), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als
Gemeindesteuer.“
2. § 8a wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 1 wird das erste Semikolon
durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter
„dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer
niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a
gilt sinngemäß.“ gestrichen.
b) Am Ende der Nummer 8 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 10 wird aufgehoben.
4. In § 10a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
„Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem
Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge
gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben-
den Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhe-
bungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10
ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegange-
nen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.
Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Ge-
werbeertrag ist bis zu 60 vom Hundert um nach Satz 1
nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegange-
nen Erhebungszeiträume zu kürzen. Im Fall des § 2
Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßge-
benden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen,
die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Ge-
winnabführungsvertrags ergeben haben.“

5. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Er beträgt 200 vom Hundert, wenn die Gemeinde
nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.“
6. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt und Satz 1 Nr. 4 aufgeho-
ben.
7. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a Satz 2)“
durch die Angabe „(§ 10a Satz 4)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird wie folgt geändert:
1. In § 5d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2004“ durch die
Angabe „2006“ ersetzt.
2. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2004
20 vom Hundert, im Jahr 2005 19 vom Hundert und
ab dem Jahr 2006 16 vom Hundert. Der Landesver-
vielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
gen beträgt im Jahr 2004 26 vom Hundert, im Jahr
2005 25 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 22 vom
Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen
Länder beträgt im Jahr 2004 55 vom Hundert, im Jahr
2005 54 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 51 vom
Hundert.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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