Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 12 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 810/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 311/16Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 408/19Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 809/18
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 414/19
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 722/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 05.11.2020 – VG 1 K 841/17Zitiert von 4
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.10.2013 – VfGBbg 68/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 71/11
11 Entscheidungen zu § 12 BbgFAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BbgFAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises bemisst sich aus dem Produkt von dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise des vorvergangenen Jahres und der Summe der Umlagegrundlagen aller Gemeinden und Verbandsgemeinden des Landkreises des jeweiligen Ausgleichsjahres. Der nach § 18 Absatz 2 Satz 1 erfolgende Abzug der Finanzausgleichsumlage (§ 17a) bleibt dabei außer Betracht. Der gewogene Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise wird in Form eines Prozentsatzes ermittelt, indem die Summe der Ist-Aufkommen der Einnahmen aus den Kreisumlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach § 18 Absatz 2 geteilt wird. Maßgebend sind die Umlagesätze zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz.