§ 16 Hebesatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) 1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. 2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) 1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. 2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. 3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. 4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
-
19.12.2008 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
-
13.12.2006 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2922)
BGBl. 2003 I S. 2922
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.